5. Der Beschwerdeführer beantragt die umgehende Haftentlassung. Dies mit der Begründung, dass einerseits besondere Haftgründe fehlen würden (nachfolgend 5 E. 6-8) und andererseits das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in schwerwiegender Weise verletzt worden sei (nachfolgend E. 9).