Z. 141 ff., wonach ihr Vater Todesdrohungen ausgestossen habe [Akten KZM 21 501]), die diversen Meldungen an die Polizei (u.a. von der Schulleitung und von der Arbeitgeberin des Opfers [Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 23. November 2020, KZM 21 280]) und die eigenen Feststellungen der Polizei (Auffinden des Mobiltelefons des Opfers im Fahrzeug des Beschwerdeführers [unter der Motorhaube]; nächtliches «Überwachen» des Opfers durch den Beschwerdeführer) gestützt (zum Ganzen nachfolgend auch E. 6.5).