Es hat von Beginn an spontan, detailliert und widerspruchsfrei zu den Vorfällen ausgesagt und dabei auch eingeräumt, dass es während des ehelichen Zusammenlebens ebenfalls gestritten habe (Einvernahme des Opfers vom 13. April 2021 Z. 591 f. [Akten KZM 21 501]). Seine Schilderungen werden durch die Untersuchungsergebnisse des IRM (Bericht vom 1. Juni 2021 [Akten KZM 21 871]), die Ermittlungsergebnisse des KTD (Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 20. April 2021 und Rapport des KTD vom 8. Mai 2021 [Akten KZM 21 871]), die Schilderungen der gemeinsamen Tochter H.________ (Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 25. März 2021 Z. 141 ff.