Dafür, dass das Opfer den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Seine Aussagen dürfen – auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Todesdrohungen – als glaubhaft bezeichnet werden. Es hat von Beginn an spontan, detailliert und widerspruchsfrei zu den Vorfällen ausgesagt und dabei auch eingeräumt, dass es während des ehelichen Zusammenlebens ebenfalls gestritten habe (Einvernahme des Opfers vom 13. April 2021 Z. 591 f. [Akten KZM 21 501]).