4.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diverse Male gegen Fernhalteverfügungen verstossen hat und es verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen ist. Gemäss den Berichten des G.________(Spital) vom 11. und 22. März 2021 hat das Opfer im Rahmen des Vorfalls vom 4. März 2021 einen Knochenbruch (Zeh) und diverse Hämatome, Schürfund Schnittverletzungen erlitten (Akten KZM 21 501), was sich mit den Schilderungen des Opfers deckt. Dafür, dass das Opfer den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte.