Er hielt aber ausdrücklich fest, dass mit diesem Verzicht nicht der von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmengericht geltend gemachte Sacherhalt anerkennt werde. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwar die jeweiligen Auseinandersetzungen nicht in Abrede stellt, jedoch will er keine Todesdrohungen geäussert und nie böse Absicht gehabt haben. Die Ursache der ehelichen Probleme erblickt er darin, dass sich seine Ehefrau einer Kirche zugewandt hat und dort regelmässig Geld spendet. Ferner will er am Vorfall vom 29. Januar 2021 kein Messer dabeigehabt haben.