KZM 21 280]). Aufgrund der – nachfolgend aufgezeigten – Vorkommnisse wurde jenes Verfahren wieder aufgenommen (Art. 55a Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Am 29. Januar 2021 kam es auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Ehefrau zu einem weiteren Vorfall, anlässlich welchem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau trotz gültiger Fernhalteverfügung beim Nachhausekommen abgepasst hat, um mit ihr über die Trennungssituation zu sprechen. Dabei soll der Beschwerdeführer ein Messer hervorgeholt, der Ehefrau dieses drohend gegen den Bauch gehalten und sie aufgefordert haben, in sein Auto zu steigen.