Die im Zuge dieser Auseinandersetzungen dem Beschwerdeführer durch die Polizei eröffneten Fernhalteverfügungen ignorierte er mehrfach. Das Verfahren wurde auf Antrag der Ehefrau indes mit Verfügung vom 15. Januar 2021 vorläufig sistiert, namentlich aufgrund des Auszugs des Beschwerdeführers aus der Familienwohnung, der Therapieabsicht der Parteien sowie der regierungsstatthalterlichen Täteransprache (zum Ganzen: Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020 und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2021 [Akten KZM 21 280]).