4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, im Zeitraum von Dezember 2019 bis November 2020 im Rahmen von ehelichen Auseinandersetzungen wiederholt Todesdrohungen gegenüber seiner zwischenzeitlich von ihm getrennt lebenden Ehefrau (nachfolgend auch: Opfer) ausgesprochen zu haben. Die im Zuge dieser Auseinandersetzungen dem Beschwerdeführer durch die Polizei eröffneten Fernhalteverfügungen ignorierte er mehrfach.