______. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. August 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid (Eingang der Stellungnahme bei der Beschwerdekammer: 19. August 2021). Gleichzeitig reichte es die Akten aller Haftverfahren ein. Ebenfalls am 18. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft gingen am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer ein.