Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 387 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, evtl. Drohung (mehrfach), Sachentziehung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. August 2021 (KZM 21 871) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, evtl. Dro- hung (mehrfach), Sachentziehung, Beschimpfung (alles zum Nachteil seiner Ehe- frau F.________) sowie Ungehorsams gegen amtliche (Fernhalte-)Verfügungen (mehrfach). A.________ wurde am 4. März 2021 festgenommen und am 7. März 2021 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) – für die Dauer von 2 Monaten – in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 21 280). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und entschied, dass die angeord- nete Untersuchungshaft fortgeführt werde (Verfahren KZM 21 407). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft am 6. Mai 2021 um weitere drei Monate (Verfahren KZM 21 501) und am 4. August 2021 um sechs Monate, d.h. bis 3. Februar 2022 (Verfahren KZM 21 871). Gegen den letzten Verlängerungsentscheid vom 4. August 2021 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 16. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung. Weiter forderte er die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsa- chen sowie – eventualiter – die Anordnung von auf drei Monate befristeten Ersatz- massnahmen, d.h. konkret eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Meldepflicht auf einem Polizeiposten sowie ein mittels Electronic Monitoring kontrolliertes Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie mit Blick auf das Grundstück an der D.________(Strasse) in E.________. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. August 2021 auf das Einrei- chen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid (Eingang der Stel- lungnahme bei der Beschwerdekammer: 19. August 2021). Gleichzeitig reichte es die Akten aller Haftverfahren ein. Ebenfalls am 18. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde. Die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft gingen am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer ein. Die Eingaben des Zwangsmass- nahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2021 am 23. August 2021 zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft 2 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – abgesehen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, im Zeitraum von Dezember 2019 bis November 2020 im Rahmen von ehelichen Auseinandersetzungen wiederholt Todesdrohungen gegenüber seiner zwischenzeitlich von ihm getrennt lebenden Ehefrau (nachfolgend auch: Opfer) ausgesprochen zu haben. Die im Zuge dieser Auseinandersetzungen dem Beschwerdeführer durch die Polizei eröffneten Fern- halteverfügungen ignorierte er mehrfach. Das Verfahren wurde auf Antrag der Ehe- frau indes mit Verfügung vom 15. Januar 2021 vorläufig sistiert, namentlich auf- grund des Auszugs des Beschwerdeführers aus der Familienwohnung, der Thera- pieabsicht der Parteien sowie der regierungsstatthalterlichen Täteransprache (zum Ganzen: Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020 und Sis- tierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2021 [Akten KZM 21 280]). Aufgrund der – nachfolgend aufgezeigten – Vorkommnisse wurde jenes Ver- fahren wieder aufgenommen (Art. 55a Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs [StGB; SR 311.0]). Am 29. Januar 2021 kam es auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Ehefrau zu ei- nem weiteren Vorfall, anlässlich welchem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau trotz gültiger Fernhalteverfügung beim Nachhausekommen abgepasst hat, um mit ihr über die Trennungssituation zu sprechen. Dabei soll der Beschwerdeführer ein Messer hervorgeholt, der Ehefrau dieses drohend gegen den Bauch gehalten und sie aufgefordert haben, in sein Auto zu steigen. Da sich die Ehefrau widersetzte, habe der Beschwerdeführer von ihr abgelassen, wobei er ihr jedoch gedroht haben soll, ihr die Kehle durchzuschneiden, sollte sie zur Polizei gehen (zum Ganzen: Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. März 2021 [Akten KZM 21 280]; An- zeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. April 2021 [Akten KZM 21 501]). Nach guter Zusprache ihrer behandelnden Psychologin informierte die Ehefrau schliesslich dennoch die Polizei, worauf diese dem Beschwerdeführer erneut eine Fernhalteverfügung eröffnete. Am 4. März 2021 passte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau erneut vor deren Domizil ab. Dabei soll er sie – trotz ihres Versuchs, rückwärts zu gehen – gepackt und gegen die Hauswand gestossen und von ihr ein Gespräch gefordert bzw. sie aufgefordert haben, in sein Auto zu steigen. Dabei soll er wiederum ein Messer hervorgeholt und gegen ihren Bauch gehalten haben. Nachdem sich die Ehefrau mit einem Pfefferspray zur Wehr gesetzt hatte, soll der Beschwerdeführer sehr bö- se geworden sein und sie u.a. mit den Worten «Nutte»/Schlampe» beschimpft ha- ben. Es sei ihm dabei die Wegnahme des Pfeffersprays gelungen. Anschliessend 3 soll er seine Ehefrau an den Haaren gerissen und sie an den Haaren vorwärts ge- zogen haben, wobei sie zu Boden gefallen sei. Daraufhin soll er sie weiter in Rich- tung Parkplatz geschleift haben, wobei ihr die Hose runtergerutscht sei. Nachdem die Ehefrau versucht hatte, mit ihrem Handy Hilfe anzufordern, soll er ihr dieses weggenommen und sie – immer noch am Boden liegend – mit Fäusten und dem Messergriff wiederholt u.a. auf den Kopf geschlagen und ihr mit dem Messer u.a. eine Wunde an der Hand und am Gesäss zugefügt haben. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau anschliessend auf die Beine hochgezerrt und mit dem Messer wild vor deren Bauch gefuchtelt haben. Beim Versuch, sich umzudrehen und vom Beschwerdeführer wegzukommen, soll er sie eine Betontreppe hinuntergestossen haben. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer die Örtlichkeiten (zum Ganzen: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. März 2021 [Akten KZM 21 280]; Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. April 2021 [Akten KZM 21 871]). 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Er hielt aber ausdrücklich fest, dass mit diesem Verzicht nicht der von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmengericht geltend gemachte Sacherhalt anerkennt werde. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zwar die jeweili- gen Auseinandersetzungen nicht in Abrede stellt, jedoch will er keine Todesdro- hungen geäussert und nie böse Absicht gehabt haben. Die Ursache der ehelichen Probleme erblickt er darin, dass sich seine Ehefrau einer Kirche zugewandt hat und dort regelmässig Geld spendet. Ferner will er am Vorfall vom 29. Januar 2021 kein Messer dabeigehabt haben. Das am 4. März 2021 mitgeführte Messer will er nur deshalb dabeigehabt haben, um seiner Ehefrau Angst zu machen und um sie zum Reden zu bringen, für den Fall, dass sie nicht mit ihm würde sprechen wollen. Als seine Ehefrau unvermittelt einen Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, sei er nervös geworden, habe sie an den Haaren gepackt, über den Boden gezogen, auf den Kopf geschlagen und die Treppe hinuntergestossen. Aufgrund der Aufregung könne er sich aber nicht mehr genau daran erinnern, zumal er wegen des Pfeffer- sprays in den Augen kaum etwas gesehen habe (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 [Akten KZM 21 501]). 4.3 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im weiteren Verlauf 4 des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 4.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diverse Male gegen Fernhaltever- fügungen verstossen hat und es verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwi- schen ihm und seiner Ehefrau gekommen ist. Gemäss den Berichten des G.________(Spital) vom 11. und 22. März 2021 hat das Opfer im Rahmen des Vor- falls vom 4. März 2021 einen Knochenbruch (Zeh) und diverse Hämatome, Schürf- und Schnittverletzungen erlitten (Akten KZM 21 501), was sich mit den Schilderun- gen des Opfers deckt. Dafür, dass das Opfer den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Seine Aussagen dürfen – auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Todesdrohungen – als glaub- haft bezeichnet werden. Es hat von Beginn an spontan, detailliert und wider- spruchsfrei zu den Vorfällen ausgesagt und dabei auch eingeräumt, dass es während des ehelichen Zusammenlebens ebenfalls gestritten habe (Einvernahme des Opfers vom 13. April 2021 Z. 591 f. [Akten KZM 21 501]). Seine Schilderungen werden durch die Untersuchungsergebnisse des IRM (Bericht vom 1. Juni 2021 [Akten KZM 21 871]), die Ermittlungsergebnisse des KTD (Anzeigerapport der Kan- tonspolizei vom 20. April 2021 und Rapport des KTD vom 8. Mai 2021 [Akten KZM 21 871]), die Schilderungen der gemeinsamen Tochter H.________ (Protokoll der Einvernahme von H.________ vom 25. März 2021 Z. 141 ff., wonach ihr Vater To- desdrohungen ausgestossen habe [Akten KZM 21 501]), die diversen Meldungen an die Polizei (u.a. von der Schulleitung und von der Arbeitgeberin des Opfers [An- zeigerapport der Kantonspolizei vom 23. November 2020, KZM 21 280]) und die eigenen Feststellungen der Polizei (Auffinden des Mobiltelefons des Opfers im Fahrzeug des Beschwerdeführers [unter der Motorhaube]; nächtliches «Überwa- chen» des Opfers durch den Beschwerdeführer) gestützt (zum Ganzen nachfol- gend auch E. 6.5). Ausserdem konnte der letzte Teil des Vorfalls vom 4. März 2021 von einer Drittperson beobachtet werden, welche auf dem Weg zu ihrem Arbeits- platz gewesen war. Diese gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. März 2021 zu Protokoll, dass sie gesehen habe, wie ein Mann eine Frau die Treppe hinunterge- stossen habe. Auf sie habe die Situation so gewirkt, als hätte der Mann es mit Ab- sicht getan (Einvernahmeprotokoll von I.________ Z. 36 f. und Z. 142 ff. [Akten KZM 21 501]). Gemäss IRM-Bericht vom 1. Juni 2021 haben die Verletzungen zu keinem Zeit- punkt eine akute Lebensgefahr begründet. Das IRM merkt jedoch an, dass Schläge gegen den Kopf im Bereich der Schläfe, ein Hinabstossen auf einer Betontreppe oder ein Angriff mit einem Messer grundsätzlich schwere Verletzungen wie etwa Knochenbrüche, Schädelbrüche, Hirnblutungen, Gefäss-, Nerven- oder Organver- letzungen durch Schnitt- und Stichverletzungen verursachen könnten, welche zu lebensgefährlichen Komplikationen führen könnten. Gestützt auf das Ausgeführte ist der dringende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung zu bejahen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die umgehende Haftentlassung. Dies mit der Be- gründung, dass einerseits besondere Haftgründe fehlen würden (nachfolgend 5 E. 6-8) und andererseits das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in schwerwie- gender Weise verletzt worden sei (nachfolgend E. 9). 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf die besonderen Haftgründe der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr. 6.1 Ausführungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der inneren Syste- matik von Art. 221 StPO ergibt, setzt der in Absatz 2 geregelte selbstständige Prä- ventivhaftgrund (anders als die besonderen Haftgründe von Absatz 1 Bst. a-c) kei- nen dringenden Tatverdacht von bereits verübten Verbrechen oder Vergehen (Ab- satz 1 Ingress) notwendigerweise voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_237/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.1.-2.3, 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.1, 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]; Art. 197 Abs. 1 Bst. c-d StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur ge- ringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrunds ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächti- ge Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 und 137 IV 122 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoein- schätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2 und 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1; siehe auch BGE 143 IV 9 E. 2.9 zur Wiederholungsgefahr). 6.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht bejahen die Aus- führungsgefahr und stützen sich dabei insbesondere auf den am 22. März 2021 er- stellten forensisch-psychiatrischen Fachbericht von J.________, Facharzt für 6 Psychiatrie und Psychotherapie (Akten KZM 21 407). Gemäss diesem leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit- telgradig, und an einer Anpassungsstörung (Fachbericht S. 30 und S. 39; S. 31 zum Folgenden). Weiter wird darin festgehalten, dass sich die depressive Sympto- matik weniger in Form von auffälligen affektiven Symptomen wie Niedergeschla- genheit, deprimierte Stimmung, Rat- und Hoffnungslosigkeit äussere, sondern vielmehr in Form auffälliger mnestischer Störungen sowie Störungen des formalen Gedankengangs. Demzufolge sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser Sympto- me kaum zu einem Perspektivenwechsel in der Lage und daher bei der Entwick- lung prosozialer Problemlösestrategien eingeschränkt. In der Gesamteinschätzung wird der Beschwerdeführer vom Gutachter «in die höchste Risikokategorie» einge- ordnet (5 von 5 des DyRiAS-Analyseinstruments). In dieser (roten) Kategorie könne eine «schwere Gewalttat jederzeit bevorstehen» (Fachbericht S. 32 und S. 39). Dem Bericht kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Schuld für die Probleme ausschliesslich bei der Ehefrau sieht. Daher werde er – so der Gutachter – motiviert sein, mit seinen «Problemlösestrategien» der Ehefrau zu begegnen (Fachbericht S. 33). Bezüglich Gewaltszenarien erscheint gemäss Gut- achter das sog. Eskalations- oder Wiederholungsszenarium am wahrscheinlichsten zu sein. Der Beschwerdeführer könne den Abstand zu seiner Familie nicht einhal- ten. Die Gesprächsversuche eskalierten wiederholt. Bezüglich Schweregrads der erwarteten Schädigung des Opfers sei mit einer erneuten schweren Körperverlet- zung zu rechnen. Dieses Szenarium sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Fachbericht S. 34 und S. 39). Das sog. Worst-Case-Szenario («Der Versuch einer Aussprache eskaliert. Der Mann könnte wieder eine mitgeführte Waffe einsetzen, was zu einer schweren Körperverletzung, ggf. bis zur Tötung des Opfers führen könnte») sei – aufgrund der in letzter Zeit beobachtbaren Progredienz an Häufigkeit und Schwere der eingesetzten Gewalt – mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwar- ten (Fachbericht S. 34 und Beilage zum Fachbericht «4. Intervention planen/4.1 Gewalt-Szenarien, Szenario 2»). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Beurteilung der Legalprognose nicht mehr auf den forensisch-psychiatrischen Fachbericht vom 22. März 2021 ab- gestellt werden dürfe. Sein psychischer Zustand sei heute ein anderer als zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachberichts. Aufgrund des prägenden Eindrucks der Untersuchungshaft sei er sich mittlerweile bewusst, welche Konsequenzen eine neuerliche Annäherung an seine Frau haben würde. Ob die depressive Störung womöglich anhalte, sei dabei unbeachtlich. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass selbst Fachpersonen eine zuverlässige Vorhersage von künftiger Gefährlich- keit in forensisch-psychiatrischen Gutachten grundsätzlich anzweifeln und den be- stehenden Prognosemethoden eine hohe Fehlerquote nachgesagt würde. Ein Gut- achten könne somit lediglich als Grundlage einer gerichtlichen Legalprognose bzw. Risikoeinschätzung, aber nicht als einzige Entscheidgrundlage dienen. Die gesetz- lich verlangte «sehr ungünstigen Legalprognose» könne bei ihm nicht gestellt wer- den, weshalb der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr verneint werden müsse. 6.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme vor, dass auf- grund der Feststellungen gemäss Fachbericht vom 22. März 2021 ernsthaft Anlass 7 bestehe, an der Schuldfähigkeit (und damit auch an der Einsichtsfähigkeit) des Be- schwerdeführers zu zweifeln. Das gestützt auf diese Zweifel in Auftrag gegebene Gutachten werde zeigen, ob die gemäss Fachbericht attestierte depressive Störung mit den ihm vorgeworfenen Straftaten in Zusammenhang stünden und ob gegebe- nenfalls eine Behandlung erforderlich sei, wodurch sich der gemäss Fachbericht vom 22. März 2021 hochgradig wahrscheinlichen Ausführungsgefahr begegnen lasse. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse seien den diesbezügli- chen blossen Behauptungen des Beschwerdeführers kein Gewicht beizumessen. 6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht zurzeit die ernsthafte und akute Gefahr, dass er im Fall einer Haftentlassung wiederum seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufsuchen, im Verlauf des Zusammentreffens die Kon- trolle verlieren und zu einer schweren Gewalttat schreiten könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf nach wie vor und damit ungeachtet der zeitlichen Verhältnisse auf die Schlussfolgerungen des forensisch- psychiatrischen Fachberichts vom 22. März 2021 abgestellt werden. Bei diesem handelt es sich lediglich um eine Vorabeinschätzung, die – wie höchstrichterlich verlangt – rasch nach der Inhaftierung in Auftrag gegeben worden ist. Zwischen- zeitlich hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf die aus dem Fachbericht gewonne- nen Erkenntnisse eine umfassende Begutachtung in Auftrag gegeben, für deren Vornahme den Sachverständigen maximal sechs Monate eingeräumt worden ist. So lange die Begutachtungsergebnisse noch nicht vorliegen, darf auf den Fachbe- richt vom 22. März 2021 abgestellt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass er nicht mehr genügend aktuell ist. Dies entspricht dem gängigen Vorgehen und es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach das Verfahren ver- schleppt würde (dazu nachfolgend E. 9.3). Ausserdem bestehen auch keine Hin- weise dafür, dass die psychiatrische Vorab-Analyse fehlerhaft wäre. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Gemäss obgenanntem Fachbericht leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivie- renden depressiven Störung in Form auffälliger mnestischer Störungen sowie sol- chen des formalen Gedankengangs. Weiter erfüllt er die Kriterien für eine Anpas- sungsstörung. Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren we- gen einer Depression in Behandlung. Anfang 2020 musste er wegen einer schwe- ren depressiven Episode rund einen Monat stationär behandelt werden. im Fachbe- richt vom 22. März 2021 wird empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung einer stationären Behandlung unterziehen und anschliessend in ein betreutes Wohnen überwiesen werden soll. Wie das Zwangsmassnahmenge- richt im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, beinhalten die im Fachbericht gezogenen Schlussfolgerungen eine längerfristige Perspektive. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in besserer psychischer Verfassung als vor dem 4. März 2021 fühlt. Ebenso wenig vermögen in der Fachwelt geführte Diskussionen betreffend (un-)zuverlässige Vorhersagen von künftiger Gefährlich- keit durch die Psychiatrie oder die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach ihm nun aufgrund der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft bewusst gewor- den sei, welche Konsequenzen eine neuerliche Annäherung an seine Frau haben 8 würde, etwas an der im Fachbericht vom 22. März 2021 vorgenommenen Risi- koeinschätzung zu ändern. Die im Fachbericht gezogenen Schlussfolgerungen von J.________ decken sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, welche aus den Haftakten resp. den amt- lichen Akten gewonnen werden können und welche zur selben Risikoeinschätzung führen. Entgegen des beschwerdeführerischen Einwands basiert die als sehr un- günstig zu bezeichnende Legalprognose somit nicht nur auf dem Fachbericht vom 22. März 2021. Den Akten lässt sich insoweit entnehmen, dass den Familienmit- gliedern schon länger eine Veränderung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aufgefallen ist (Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 25. März 2021 Z. 28 ff. [Akten KZM 21 501]). Weiter soll der Beschwerdeführer auch in der Schule anlässlich eines Elterngesprächs die Beherrschung verloren haben, was die Schule zu einer Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung veranlasst hat. Eine gleiche Meldung wurde auch seitens der Arbeitgeberin des Opfers gemacht. Im Herbst 2020 sah sich die Ehefrau veranlasst, mit ihrer jüngsten Tochter vorüberge- hend in ein Frauenhaus einzutreten (zum Ganzen Entscheid der Kindes- und Er- wachsenschutzbehörde [KESB] Mittelland-Nord vom 10. März 2021 [amtliche Ak- ten, Ordner II]). Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen behördliche Anweisun- gen verstossen, denen zufolge er sich seiner Ehefrau nicht hätte nähern dürfen, und – den glaubhaften Schilderungen der Ehefrau zufolge – ihr dabei mit einem Messer gedroht (Vorfälle vom 29. Januar und 4. März 2021) und sie – was anhand des Spurenbilds und der Verletzungen ausreichend belegt ist – damit auch verletzt (Vorfall vom 4. März 2021). Ausserdem hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau auch nachts beobachtet, als diese ausser Haus gewesen ist (vgl. Anzeigerapport vom 19. April 2021 S. 4 [Akten KZM 21 501], wonach der Beschwerdeführer um ca. 02.00 Uhr nachts einer Polizeibeamtin auf ihr Mobiltelefon angerufen habe und quasi anonym habe Meldung erstatten wollen, dass an der L.________(Strasse) eine brasilianische Frau sei [Anmerkung der Kammer: dabei meinte er seine Ehe- frau], welche Alkohol trinke und danach noch Auto fahren werde). Gemäss Aussa- gen der Tochter H.________ soll ihr der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 4. März 2021 am Telefon gesagt haben, dass ihre Mutter es noch schlimmer ver- dient hätte, als es ausgegangen sei (Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2021 Z. 217 und Z. 288 ff. [Akten KZM 21 501]). Laut Angaben des gemeinsamen Sohns soll der Beschwerdeführer vergangenes Jahr versucht haben, eine Schusswaffe zu erwerben, und dabei gesagt haben, dass er sich eine Schusswaffe illegal in Italien besorgen würde, wenn er auf legalem Weg keine kriegen sollte (Protokoll der Ein- vernahme von K.________ vom 25. März 2021 Z. 147-160 [Akten KZM 21 501]). Der Versuch, eine Schusswaffe zu erwerben, wird auch von der Ehefrau bestätigt (Einvernahmeprotokoll vom 13. April 2021 Z. 780 ff., wonach sie dies der Polizei gemeldet habe [Akten KZM 21 501]). Ausserdem soll der Beschwerdeführer ge- genüber seinem Sohn gesagt haben, dass er seiner (K.________'s) Mutter 2-3 Schüsse in den Kopf schiessen werde resp. dass er, wenn er im Besitz einer Schusswaffe sei, alles auf seine Art regeln werde (Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 25. März 2021 Z. 142 f. und Z. 159 f. [Akten KZM 21 501]). Der Versuch des Erwerbs einer Schusswaffe wird vom Beschwerdeführer zwar nicht in Abrede gestellt. Seine Beteuerung, wonach er nur mal habe schauen wollen, ob er 9 eine Waffe erhalten würde resp. dass er sie hätte weiterverkaufen wollen (Einver- nahmeprotokoll vom 26. April 2021 Z. 1073 ff. [Akten KZM 21 501], müssen jedoch stark in Zweifel gezogen werden. Aktenkundig haben weiter nicht nur Familienan- gehörige, sondern auch Drittpersonen Stimmungsveränderungen beim Beschwer- deführer beobachten können (vgl. Anzeigerapport vom 19. April 2021 S. 5 [Akten KZM 21 501], wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme in Ge- genwart der Polizei auf gewisse Fragen hin laut und enerviert reagiert habe und sein Blick «anders geworden sei»). Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer die Trennung nicht akzeptieren kann und grosse Mühe bekundet, sich kon- trollieren zu können. Die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, wonach der Be- schwerdeführer die Kontrolle vollends verlieren könnte, ist begründet. Die Gefahr eines weiteren Körperverletzungsdelikts, insbesondere eines schweren, oder gar einer Tötung muss als akut bezeichnet resp. ernsthaft befürchtet werden, zumal der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits mit einem Messer bedroht, sie damit – wenn auch nur geringfügig – verletzt und sie überdies eine Betontreppe hinunter- gestossen hat. Ausserdem steht er in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Solange das umfassende forensisch-psychiatrische Gutach- ten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Vorkommnisse und der bisher erfolgten Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefährlich ist und eine sehr ungünstige Kriminalprognose be- steht, was sich denn auch mit den bereits im März erfolgten forensisch- psychiatrischen Untersuchungsergebnissen deckt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen – wor- unter schwere Körperverletzung und Tötung zu subsumieren sind (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 221 StPO) – dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2). Die Kombination von mehrfach geäusserten To- desdrohungen, einer Eskalation bis hin zu Körperverletzung und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt zum Schluss, dass eine konkrete Ausführungsge- fahr angenommen werden muss. Dieser besondere Haftgrund ist daher vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht worden. 7. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird weiter mit dem Haftgrund der Wie- derholungsgefahr begründet. 7.1 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2. und 10 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfall- prognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist – ebenso wie derjenige der Ausführungsgefahr – restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2). 7.2 7.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid – nachdem es auf die aus dem forensisch-psychiatrischen Fachbericht vom 22. März 2021 ge- wonnenen Erkenntnisse verwiesen hatte – was folgt aus (dort E. 2.2, S. 5): Vor diesem Hintergrund ist die Wiederholungsgefahr, welche zusammen mit den Drohungen, die der Beschuldigte dem Opfer gegenüber bereits mehrfach geäussert haben dürfte und die angesichts der bisher festgestellten Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen Beschuldigtem und Opfer ernst zu nehmen sind, die Form der Ausführungsgefahr annimmt, weiterhin gegeben. Aufgrund dieser Form der Wiederholungsgefahr besteht für das bei diesem besonderen Haftgrund grundsätzlich erforderli- che Vortatenerfordernis kein Raum; der entsprechende Einwand der Verteidigung vermag die An- nahme des weiteren Bestehens dieses Haftgrundes deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es an dem für den besonderen Haft- grund der Wiederholungsgefahr verlangten Vortatenerfordernis fehle, da er nicht vorbestraft sei. Lediglich in besonders krassen Fällen dürfe auf das Vortatener- fordernis verzichtet werden. Eine solche Ausgangslage läge – aufgrund Verbesse- rung seines psychischen Zustands und der Tatsache, dass infolge erheblichen Zeitablaufs nicht (allein) auf das im März 2021 erstellte forensisch-psychiatrische «Blitzgutachten» abgestellt werden dürfe – jedoch nicht vor. Deshalb lasse sich die Haft nicht mit Wiederholungsgefahr rechtfertigen. 7.2.3 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass vorliegend nicht nur die Befürch- tung bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung eine schwe- re Gewalttat zum Nachteil seiner Ehefrau begehen werde, vielmehr stehe er im Rahmen des hängigen Verfahrens in dringendem Verdacht, gegenüber seiner Ehe- frau bereits entsprechend gehandelt zu haben (so am 29. Januar 2021 sowie an- lässlich der Vorfälle von häuslicher Gewalt während des eheliches Zusammenle- bens in der Zeit von ca. Dezember 2019 bis September 2020), wobei die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung in dieser Sache gestützt auf die vorliegende Be- weislage als gross bezeichnet werden müsse. Das Vortatenerfordernis sei somit er- füllt und der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. 7.3 Betreffend die Frage, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, durch welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wäre, kann auf das zum dringenden Tatverdacht und zur Ausführungsgefahr Gesagten verwiesen werden (E. 4.1, E. 4.4 und E. 6.5 hiervor). Der Einwand, wonach nicht (mehr) auf den fo- rensisch-psychiatrischen Fachbericht von J.________ vom 22. März 2021 abge- stellt werden dürfe, kann – wie bereits erwähnt – nicht gehört werden. Dem Be- schwerdeführer ist gestützt auf die zwischenzeitlich gewonnenen Ermittlungser- gebnisse und unter Berücksichtigung der forensisch-psychiatrischen Schlussfolge- 11 rungen von J.________ eine (sehr) ungünstige Legalprognose zu stellen (E. 6.5 hiervor). Betreffend das Vortatenerfordernis ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer, welcher nicht vorbestraft ist, ist zuzustimmen, dass auf das Vortatenerfordernis nur in Ausnahmefällen, bei akut drohenden Schwerverbre- chen, verzichtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1, auch zum Folgenden; ferner FORSTER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO und FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 35a zu Art. 221 StPO). Solche Aus- nahmefälle liegen vor, wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss ge- langt, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 13 [Pra 100 (2011) Nr. 90]). Anders als der Beschwerde- führer meint, ist vorliegend von einer solchen Konstellation auszugehen. Wie zuvor ausgeführt (E. 6.5), besteht akut die Gefahr eines weiteren, schweren Körperver- letzungs- oder gar eines Tötungsdelikts. Dass sich die Ehefrau des Beschwerde- führers anlässlich des Vorfalls vom 4. März 2021 nicht schwerere Verletzungen zu- gezogen hat, ist nur dem Zufall geschuldet. Es besteht derzeit keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung nicht wieder seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufsuchen und im Verlauf der Begegnung die Kontrolle verlieren würde. Das entsprechende Risiko muss als untragbar hoch bezeichnet werden, welchem die Ehefrau nicht ausgesetzt werden darf. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge ebenfalls zu be- jahen. Auf die Frage, ob sich die Vortaten – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – auch aus der hängigen Strafuntersuchung ergeben, weil hinsichtlich der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Straftaten von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden darf, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegan- gen zu werden. 8. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Annahme von Fluchtgefahr. 8.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 12 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurz- schlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthalts- status, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausge- wiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein ge- wichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht liess im angefochtenen Entscheid offen, ob neben der von ihm bejahten Ausführungs- und Wiederholungsgefahr auch Fluchtgefahr vorliegt. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlänge- rungsantrag vom 29. Juli 2021 – ebenso wie in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. August 2021 – die Untersuchungshaft auch mit Blick auf die ihrer Ansicht nach bestehende Fluchtgefahr. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 27. April 2021 (Akten KZM 21 501). Dort hielt sie fest, dass anlässlich der am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Haus- durchsuchung u.a. mehrere Tausend Franken sowie eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers gefunden worden seien, gemäss welcher das bereitgelegte Geld (CHF 4'000.00 Bargeld sowie weitere CHF 7'000.00 auf dem Bankkonto) für seine beiden Töchter bestimmt gewesen sei. Neben dem Bargeld sei ein altes Fo- to, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ex-Freundin zeige, aufge- funden worden. Gemäss Aussagen der Ehefrau lebe diese in M.________ (Staat). Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der mittlerweile arbeitslose Beschwerdeführer, welcher die M.________ Staatsangehörigkeit besitze und in M.________ (Staat) über ein Beziehungsnetz verfüge, geplant habe, sich durch Flucht nach M.________ (Staat) abzusetzen, zumal er gemäss den Aussagen der Ehefrau sowie der Kinder in der Vergangenheit bereits versucht habe, sich Kon- fliktsituationen durch Flucht zu entziehen. 8.3 Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltlichen Ausführungen entgegen, dass diese rein spekulativ seien und es somit an der erforderlichen «gewissen Wahr- scheinlichkeit» fehle, wonach er sich im Fall einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen dem Strafverfahren entziehen würde. Er lebe seit 1983, d.h. seit 38 Jahren in der Schweiz und verfüge hier über eine Niederlassungsbewilligung. Er sei 60 Jahre alt und seine drei minderjährigen Kinder würden allesamt in der Schweiz wohnen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz und es bestünden keine hinreichenden Indizien, die den Schluss zulassen würden, dass er in M.________ (Staat) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 13 8.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und seine drei Kinder hier wohnhaft sind. Dies allein spricht jedoch – ebenso wenig wie sein Alter – gegen die Annahme von Fluchtgefahr. So sind zwei seiner drei Kinder volljährig und das Verhältnis zur jüngsten Tochter kann nicht als intakt bezeichnet werden. Diese hat Angst vor ihrem Vater und leidet sehr unter den Erlebnissen, welche sie während des familiären Zusammenlebens und danach mitgekriegt hat, weshalb denn auch die Schule bereits hat intervenieren und sich die KESB hat ein- schalten müssen. Gemäss eigenen Ausführungen hält sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit mit seiner Familie oder zu Hause auf. Als Hobby bezeichnet er ebenfalls «nur» die Familie («Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» [amtliche Akten, Ordner III]). Angesichts der jüngsten Vorfälle dürfte das Verhältnis zu seinen Kindern (weiter) in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Weiter fällt auf, dass er trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Spra- che nicht mächtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er ausserhalb seiner Familie sozial vernetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Ihm wurde die Arbeitsstelle gekündigt und es dürfte aufgrund seines Alters schwierig sein, eine neue Anstellung zu finden. Er ist verschuldet (gemäss Angaben auf dem («Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse» hätten er und seine Ehefrau einen Privatkredit in der Höhe von CHF 30'000.00 aufgenommen). Insgesamt betrachtet müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz als schwierig bezeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Sanktion, evtl. eine Mass- nahme, droht und er den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung befürchten muss. Ohne berufliche und familiäre Perspektive ist fraglich, was ihn dazu bewe- gen sollte, sich dem Strafverfahren zu stellen, zumal er scheinbar bereits früher den Anschein erweckt hat, in schwierigen Situationen die Schweiz verlassen zu wollen (Protokoll der Einvernahmen der Ehefrau vom 7. Oktober 2020 Z. 85 f. [Ak- ten KZM 21 280] und vom 13. April 2021 Z. 682 f. [Akten KZM 21 501]; Protokoll der Einvernahme von K.________ vom 25. März 2021 Z. 341 f.; ferner Anzeige- rapport vom 20. April 2021 S. 4, wonach der Polizei von den Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 29. Januar 2021 berichtet worden sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto in Richtung M.________ (Staat) ab- gefahren sei [Akten KZM 21 871]). Zudem hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Psychiater J.________ anlässlich der Exploration angegeben, dass er sich vorstellen könne, wieder nach M.________ (Staat) zu gehen, dass er hier aber zu- erst die Probleme lösen müsse (forensisch-psychiatrischer Fachbericht vom 22. März 2021 S. 26, Ziff. 2.9 [Akten KZM 21 407]). Als Fluchtindiz fällt weiter seine la- bile psychische Verfassung resp. die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung in Form auffälliger mnestischer Störungen sowie solchen des formalen Gedankengangs ins Gewicht. Für Fluchtneigung sprechen schliesslich auch die Feststellungen der Kantonspolizei, welche anlässlich der am Domizil des Be- schwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung haben gemacht werden kön- nen. So hat der Beschwerdeführer, bevor es am 4. März 2021 zur tätlichen Ausein- andersetzung mit seiner Ehefrau gekommen ist, bei sich zu Hause auf dem Wohn- zimmertisch mehrere Tausend Franken und eine Notiz an seine Töchter deponiert. Seine Erklärungsversuche, wonach er das Bargeld für seine Tochter H.________ 14 bereitgelegt habe, damit diese für den Fall, dass er wegen Widerhandlung gegen eine Fernhalteverfügung nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren könnte, seine Rechnungen bezahlen könnte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 Z. 923 ff., insbesondere Z. 954 ff. [Akten KZM 21 501]), können nicht als glaubhaft bezeichnet werden, zumal er als Geldempfängerin auch seine jüngste Tochter N.________ aufgeführt und den Empfängerinnen gegenüber nie – weder schriftlich noch mündlich – einen Verwendungszweck (nämlich die Begleichung von Rechnungen) erwähnt hat (Einvernahme von H.________ vom 25. März 2021 Z. 371-378 [Akten KZM 21 501]). Seine Tochter und sein Sohn äusserten anlässlich ihrer Einvernahmen vom 25. März 2021, dass ihr Vater womöglich habe wegge- hen/flüchten wollen (Einvernahmeprotokoll von H.________ Z. 421 f. und von K.________ Z. 341 f. [Akten KZM 21 501]). Das bereitgelegte Geld und die an sei- ne Töchter gerichtete Notiz nehmen vor diesem Hintergrund Züge eines Ab- schiedsbriefs an. Aktenkundig besitzt der Beschwerdeführer die M.________ Staatsbürgerschaft. Dass er in seinem Heimatland M.________ (Staat) keine persönlichen Kontakte hätte, wird auch von ihm nicht geltend gemacht. Gestützt auf das «Erhebungsfor- mular wirtschaftliche Verhältnisse» ist anzunehmen, dass seine Eltern und sein Bruder nach wie vor in M.________ (Staat) leben. Der Beschwerdeführer bezeich- net das Verhältnis zu seinen Eltern als gut, führt aber aus, dass er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe, da sie mit seinem Bruder zusammen- lebe. Ob das stimmt oder ob der Grund für den angeblichen Kontaktabbruch an- derswo zu suchen ist, braucht nicht näher geklärt zu werden. Jedenfalls darf davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland über Kontaktmöglichkeiten verfügen und sich dort zurechtfinden würde. Immerhin spricht er die M.________ Sprache, hat seine gesamte Schul- und Ausbildungszeit dort verbracht (mit Ab- schluss als Lastwagenfahrer) und seinem Heimatland nach seiner Ausreise im Al- ter von 22 Jahren nicht den Rücken zugekehrt (gemäss Aussagen seiner Ehefrau waren sie 2019 letztmals in M.________ (Staat) [Einvernahmeprotokoll vom 7. Ok- tober 2021 Z. 115, Akten KZM 21 280], dort soll seine Ex-Freundin leben [Einver- nahmeprotokoll vom 13. April 2021 Z. 699, Akten KZM 21 501]). Wie gross sein so- ziales Netz in M.________ (Staat) ist, spielt keine ausschlaggebende Rolle. Zusammengefasst sind somit zwar gewisse Gesichtspunkte vorhanden, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz; hier lebende Kinder). Im Ergebnis überwiegen indes die für eine Fluchtgefahr spre- chenden Gesichtspunkte (äusserst schwierige familiäre Situation; nicht erkennbare soziale Kontakte ausserhalb der Familie; schlechte Zukunftsperspektiven; psychi- sche Verfassung; drohende Sanktion und möglicher Entzug der Aufenthaltsberech- tigung; frühere Versuche, sich Konfliktsituationen durch «Flucht» zu entziehen; Kontaktmöglichkeiten im Heimatland). Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 15 9. 9.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. März 2021 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersu- chungshaft um sechs Monate bis am 3. Februar 2022 führt zu einer Haftdauer von insgesamt elf Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um sechs Monate aus ande- ren Überlegungen nicht: Eine Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinn von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteile des Bun- desgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2 und 1B_465/2018 vom 2. No- vember 2018 E. 4.4, mit Hinweisen). Das Abstellen allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, welcher in der Regel auch nach Ablauf von drei Monaten noch gege- ben sein dürfte, reicht jedoch nicht zur Begründung eines Ausnahmefalls (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 96 vom 17. März 2021 E. 9.3). Von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichnet worden sind Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Die Staatsanwaltschaft hat am 6. Mai 2021 ein psychiatrisches Gutachten in Auf- trag gegeben. Solche Gutachtensaufträge erlauben – je nach Konstellation – ein Abweichen vom Normalfall, d.h. von einer Verlängerung von maximal drei Mona- ten. Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Gutachtenserstellung gesetzten Frist von maximal sechs Monaten seit Auftragser- teilung ist damit zu rechnen, dass das Gutachten bis spätestens 6. November 2021 erstellt und zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben worden sein wird. Somit können die Voraussetzungen der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr bereits 16 spätestens in der ersten Novemberhälfte 2021 einer neuen Beurteilung unterzogen werden. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass eine Verlängerung der Haft um drei Monate (d.h. bis 3. November 2021) nicht ausreichend ist. Da bereits eine Vorabbeurteilung betreffend Risikoeinschätzung stattgefunden hat, das Gutachten bis spätestens 6. November 2021 vorliegt und die Haftgründe auch nach Ablauf der Regelverlängerung von drei Monaten erfüllt sein dürften, rechtfertigt sich eine aus- nahmsweise Haftverlängerung von mehr als drei Monaten. Eine bis 3. Februar 2022 bewilligte Verlängerung ist jedoch weder erforderlich noch angemessen. Die Haftvoraussetzungen sind umgehend nach Erhalt des Gutachtens zu prüfen und die entsprechende Prüfung kann unabhängig von allfälligen Ergänzungsfragen vor- genommen werden. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlänge- rung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für ei- ne Dauer bis 22. November 2021 bewilligt. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, weil bis zum 20. Juli 2021 noch kein Explorationsgespräch stattgefunden haben soll, und deshalb eine Haftentlassung verlangt, kann er nicht gehört werden. Zwar trifft zu, dass es der Staatsanwaltschaft obliegt, alles zu unternehmen, damit die Gutachtenserstellung beschleunigt wird resp. innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Dieser Pflicht ist sie indessen nachgekommen, indem sie für die Gutachtenserstel- lung eine Maximalfrist von sechs Monaten erteilt hat. Dieses Vorgehen steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 I 149 E. 4.3). Ebenso wenig liegt eine wie im Urteil des EGMR vom 25. Juni 1987 Nr. 9381/81 Capuano versus Italien umschriebene Ausgangslage vor (knapp dreijähriges War- ten auf ein Gutachten). Gestützt auf die Akten darf gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung beförderlich vorantreibt. Eine «Vorabbe- gutachtung» zur Frage der Legalprognose hat sie bereits kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und die entsprechenden Ergebnisse lagen bereits am 22. März 2021 vor. Rund eineinhalb Monate später erfolgte be- reits der Auftrag zur «vollumfänglichen» Begutachtung, verbunden mit einer Ausfer- tigungsfrist. Wie die mit der Begutachtung betraute Person ihre Zeit für die Erstel- lung des Gutachtens – unter Berücksichtigung allfällig weiterer dringlicher Arbeiten – während der ihr gesetzten Frist einteilt, ist ihr überlassen. Darin kann keine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerung erblickt werden. Fest steht, dass sie mit der Fristsetzung allfälligen Verzögerungen vorgebeugt hat. Die Ge- währung einer sechsmonatigen (Maximal-!)Frist ist angesichts der Tatsache, dass bereits ein forensisch-psychiatrischer Fachbericht vorliegt, nicht zu beanstanden (vgl. zur Erforderlichkeit des Einholens eines Vorabgutachtens: Urteil des Bundes- gerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.1). Das Gutachten darf bis 6. November 2021 erwartet werden. Bis dahin kann noch nicht von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausführungsgefahr gel- tend gemachten Haftmaximaldauer von zwei Monaten entgegen zu halten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei Ausführungsgefahr nicht wie bei den anderen Haftgründen die übliche Maximaldauer gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO zur Anwen- dung gelangen soll. Eine auf zwei Monate beschränkte Maximaldauer rechtfertigt sich allenfalls dann, wenn kein Strafverfahren läuft resp. kein Deliktskonnex besteht 17 (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 221 StPO). Dies steht hier jedoch nicht zur Diskussion. 9.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von auf drei Monate befristeten Ersatzmassnahmen, d.h. eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Mel- depflicht auf einem Polizeiposten sowie ein mittels Electronic Monitoring kontrollier- tes Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie mit Blick auf das Grunds- tück an der D.________(Strasse) in E.________ (Domizil der Ehefrau). Die Be- schwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass diese die bestehen- den Haftgründe nicht zu bannen vermöchten. Trotz Ausweis- und Schriftensperre könnte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrol- len mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Auch die Melde- pflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht. Be- treffend die Anordnung eines Annäherungs- bzw. Kontaktverbots ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt hat, dass ihn solche Verbote nicht davon abhalten, seine Ehefrau aufzusuchen. Inwie- fern sich seine diesbezüglichen Absichten zwischenzeitlich geändert haben sollten, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls bietet seine Beteuerung, wonach er sich aufgrund des prägenden Eindrucks der Untersuchungshaft mittlerweile bewusst sei, welche Konsequenzen eine neuerliche Annäherung an seine Frau hätten, nicht ausrei- chend Gewähr dafür, dass er sich in Zukunft von ihr fernhält. Die Überwachung ei- nes Annäherungsverbots mittels Electronic Monitoring böte zu wenig Schutz für das Opfer, da eine rechtzeitige Intervention der Polizei selbst mit Einsatz einer elektronischen Überwachung nicht ausreichend sichergestellt werden könnte. 9.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kür- zung der Haftdauer verhältnismässig. 10. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Anliegen, d.h. dem Antrag um Haftentlas- sung – mit oder ohne Ersatzmassnahmen – nicht durch. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2021 (KZM 21 871) wird von Amtes wegen insoweit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2022 verlängert worden ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft bis am 22. November 2021 verlängert wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 31. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19