7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurichten. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht von vornherein kein Entschädigungsanspruch zu und der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.