Vorliegend musste die Beschuldigte jedoch nicht damit rechnen, dass ein – bisher für sie nicht erkennbares – Kind wie aus dem Nichts aus einer Querstrasse über die Kreuzung herangefahren kommt. Ein hinreichender Verdacht für eine Sorgfaltspflichtverletzung, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung aufdrängen würde, ist gestützt auf die amtlichen und die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten nicht erkennbar. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren, welchem ein Ereignis ohne schwerwiegende Folgen im rechtlichen Sinn zugrunde liegt, gestützt auf das Ausgeführte zu Recht nicht an die Hand genommen.