9 hier, dass PW-Lenker Kinder am Strassenrand wahrnehmen (was mit Blick auf die zwei bis drei ca. zehnjährigen Kinder geschehen ist) oder aufgrund anderer Umstände mit solchen rechnen (z.B. wegen eines auf die Strasse rollenden Balls). Vorliegend musste die Beschuldigte jedoch nicht damit rechnen, dass ein – bisher für sie nicht erkennbares – Kind wie aus dem Nichts aus einer Querstrasse über die Kreuzung herangefahren kommt.