Die Beschuldigte kann sich im konkreten Fall zwar nicht ohne Weiteres auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen, sondern hatte aufgrund der für sie erkennbaren Anwesenheit von Kindern besonders aufmerksam zu sein. Dafür, dass sie – welche ihren Angaben zufolge die Fahrgeschwindigkeit auf ca. 15 km/h reduziert hatte – dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, bestehen keinerlei Hinweise. Dass sie den vom G.________-Strasse mit einer gewissen Geschwindigkeit – auf einem Trottinett – herannahenden Beschwerdeführer nicht gesehen hat, kann ihr in rechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden.