6.2 Weiter kann der Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht kein Vorwurf am Unfallgeschehen gemacht werden. Aktenkundig besteht im fraglichen Quartier Rechtsvortritt und eine Tempolimite von 30 km/h. Dass der Beschwerdeführer von links kam und damit vortrittsbelastet war, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso wenig wird geltend gemacht, die Beschuldigte sei mit überhöhter resp. den Umständen nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Die Beschuldigte kann sich im konkreten Fall zwar nicht ohne Weiteres auf das aus Art.