Auch wenn bis heute unklar ist, wie der Beschwerdeführer zu Fall gekommen ist, bestehen für die Beschwerdekammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Zweifel, dass der Grund für den Sturz nicht in einer Kollusion mit dem Auto der Beschuldigten zu suchen ist. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschwindigkeit und der unübersichtlichen Kreuzung das auf der H.________-Strasse von rechts herannahende Auto zu spät gesehen und infolge eines Brems- und Ausweichmanövers gestürzt sein muss. 6.2