Da an besagter Stelle Rechtsvortritt herrscht und die Kreuzung unübersichtlich ist, ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihren Blick in der Unfallsekunde nach rechts gerichtet hatte. Auch wenn bis heute unklar ist, wie der Beschwerdeführer zu Fall gekommen ist, bestehen für die Beschwerdekammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Zweifel, dass der Grund für den Sturz nicht in einer Kollusion mit dem Auto der Beschuldigten zu suchen ist.