wie bereits erwähnt – zumindest sichtbare Spuren am Fahrzeug hätte generieren müssen. Ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei einer Kollision mit dem rechten Vorderlicht auch gesehen haben müsste, kann dahingestellt bleiben, hängt dies doch auch davon ab, wohin sie in diesem Moment ihren Blick gerichtet hatte. Da an besagter Stelle Rechtsvortritt herrscht und die Kreuzung unübersichtlich ist, ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihren Blick in der Unfallsekunde nach rechts gerichtet hatte.