Relevant ist vorliegend mit Blick auf die Meinungsbildung der Staatsanwaltschaft, dass das Trottinett und das Auto von der Polizei besichtigt worden sind und die entsprechenden Feststellungen Eingang in die Akten gefunden haben. Gestützt auf die Akten bestehen auch für die Beschwerdekammer keine – eine Strafuntersuchung rechtfertigende – Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher von links daher gefahren kam, mit dem rechten Vorderlicht des Fahrzeugs der Beschuldigten kollidiert wäre. Da er die abwärts geneigte G.________-Strasse hinuntergefahren ist, dürfte er beim Versuch des Überquerens der H.________- Strasse eine gewisse Geschwindigkeit gehabt haben.