Dies hielt die Polizei im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll unter dem Titel «Spuren» fest (Am Fahrzeug von AP waren keine Spuren ersichtlich). Es kann folglich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass die Polizei das Fahrzeug der Beschuldigten nicht besichtigt hat. Dass die entsprechende Besichtigung nicht auch unter dem Titel «Massnahmen» auf dem vorgenannten Zusatzprotokoll erwähnt worden ist, ist unbedeutend.