6. 6.1 Gestützt auf die der Staatsanwaltschaft von der Polizei zugestellten Akten (Berichtsrapport und Unfallaufnahmeprotokoll) kann keineswegs davon gesprochen werden, die Polizei hätte unzureichend informiert resp. ihre Unterlagen hätten der Staatsanwaltschaft ein falsches Bild vermittelt. Ob die Polizistin D.________ tatsächlich voreingenommen gewesen ist (wie der Beschwerdeführer behauptet), braucht hier nicht geklärt zu werden, bestehen insoweit doch keine Anhaltspunkte