Als derartige Hinweise kommen Gefahrentafeln «Achtung Kinder», Hinweise auf Spitäler, Schulhäuser und Altersheime in Betracht, aber auch ein auf die Fahrbahn rollender Spielball oder Spielzeuge im Fahrbahnbereich (GIGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 26 mit Hinweis auf BGE 80 IV 130 und 98 IV 221).