31 Abs. 1 SVG (wonach der Führer eines Fahrzeugs sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann) hinaus eine Verpflichtung zu besonderer Aufmerksamkeit begründet. Art. 26 Abs. 2 SVG darf aber nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Kategorien zusammenstösst.