26 Abs. 2 SVG ist jedoch besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Insoweit wird somit über die allgemeine Pflicht zur Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG (wonach der Führer eines Fahrzeugs sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann) hinaus eine Verpflichtung zu besonderer Aufmerksamkeit begründet.