2014, N. 3 zu Art. 33 SVG). Der sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer braucht nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren (FIOLKA, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auf. 2014, N. 25 zu Art. 26 SVG mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 [Pra 83 (1994) Nr. 66]). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist jedoch besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.