Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Eine ein Trottinett fahrende Person untersteht den für Fussgänger geltenden Bestimmungen (ROTH, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auf. 2014, N. 3 zu Art.