125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss somit den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben.