Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Mit Blick auf das hier interessierende Unfallereignis und die Beschwerdelegitimation (BGE 138 IV 258 E. 3.1) ist vorliegend der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung einer näheren Prüfung zu unterziehen: Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;