Würde diese Darstellung zutreffen, wäre der Beschwerdeführer vor den Wagen der Beschuldigten gefahren, was sich nicht mit den Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang und mit der Endlage des Beschwerdeführers und des Trottinetts hinter dem Auto in Einklang bringen lasse. Letztlich bleibe es folglich dabei, dass der genaue Unfallhergang nicht abschliessend geklärt werden könne. 4.4 Die Beschuldigte hält in ihrer Eingabe vom 14. September 2021 fest, dass ihr Auto sowohl vom Vater des Beschwerdeführers, als auch von der Polizei untersucht worden sei, wobei keine Schäden hätten festgestellt werden können.