Andererseits sei – auch den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge – sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von links der Beschuldigten genähert habe. Eine Kollision mit dem rechten Frontlicht des Autos der Beschuldigten, wie sie der Beschwerdeführer behaupte, sei nicht naheliegend. Würde diese Darstellung zutreffen, wäre der Beschwerdeführer vor den Wagen der Beschuldigten gefahren, was sich nicht mit den Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang und mit der Endlage des Beschwerdeführers und des Trottinetts hinter dem Auto in Einklang bringen lasse.