Eine Kollision mit dem Auto der Beschuldigten sei hingegen nicht naheliegend. Einerseits hätten am Auto keine Beschädigungen festgestellt werden können. Hätte das Auto das Trottinett tatsächlich erfasst und mitgeschleift, so hätten entsprechende Spuren am Fahrzeug ersichtlich sein müssen, zumal selbst der Beschwerdeführer von einer hohen Krafteinwirkung ausgehe. Andererseits sei – auch den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge – sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von links der Beschuldigten genähert habe.