4 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten begründen würden. Die Beschädigung am Trottinett und die Kerbe im Strassenbelag mit roten Farbpartikeln würden sich ohne Weiteres mit einem Selbstunfall erklären, zumal der Beschwerdeführer unbestritten einen leichten Abhang hinuntergefahren sei und dadurch eine gewisse Fahrgeschwindigkeit entwickelt haben dürfte. Eine Kollision mit dem Auto der Beschuldigten sei hingegen nicht naheliegend.