4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich eine Nichtanhandnahme deshalb nicht rechtfertige, weil es entgegen den staatsanwaltlichen Ausführungen sehr wohl konkrete Hinweise für das Vorliegen einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer/dem Trottinett und dem von der Beschuldigten geführten Auto gebe. Dass die Polizei diese Umstände bzw. Hinweise und Beweismittel nicht in ihrem Rapport erwähnt habe, erkläre sich damit, dass die zuständige Polizistin wohl voreingenommen gewesen sei. Hätte die Staatsanwaltschaft die gesamten Fakten gekannt, hätte sie sicherlich ein Strafverfahren eröffnet.