4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der genaue Unfallhergang nicht abschliessend habe geklärt werden können. Die Kollisionsstelle deute nicht darauf hin, dass es zu einer Kollision mit dem Vorderlicht des Autos der Beschuldigten gekommen sei. Aufgrund der Akten- und Beweislage würden sich keine Hinweise auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten ergeben. Sie sei in einer angemessenen Geschwindigkeit, mit der gebotenen Aufmerksamkeit und ohne eine Verletzung anderer Verkehrsregeln unterwegs gewesen.