zum Überqueren derselben angesetzt (die Beschuldigte – aus Sicht des Beschwerdeführers – von rechts, der Beschwerdeführer – aus Sicht der Beschuldigten – von links kommend). Das Quartier befindet sich in einer 30er-Zone und es herrscht Rechtsvortritt. Umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Kollusion mit resp. wegen des Fahrzeugs der Beschuldigten zu Fall gekommen ist oder ob er sich die Verletzung durch einen Selbstunfall zugezogen hat.