Aktenkundig und unbestritten ist, dass er an jenem Mittag mit seinem Trottinett die G.________- Strasse hinunter Richtung I.________-Strasse gefahren ist (anscheinend um sein neues Trottinett seinen Kollegen vorzuführen). Währenddessen ist die Beschuldigte mit ihrem Auto entlang der H.________-Strasse in Richtung F.________ (Ort) Dorf gefahren. Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt haben beide die Kreuzung G.________-Strasse/H.________-Strasse überquert resp. zum Überqueren derselben angesetzt (die Beschuldigte – aus Sicht des Beschwerdeführers – von rechts, der Beschwerdeführer – aus Sicht der Beschuldigten – von links kommend).