4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwände in der Höhe der einzureichenden Honorarnote zu gewähren. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2021 eine weitere Eingabe ein. Im Rahmen abschliessender Bemerkungen nahm die Beschuldigte am 14. September 2021 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2021 Stellung.