Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 383 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verkehrsunfalls mit Verletzten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2021 (BM 21 25785) Erwägungen: 1. Am 22. Juli 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 20. Mai 2021 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte). Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 10. August 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 22.7.2021 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverlet- zung zum Nachteil von B.________ und Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes an die Hand zu nehmen. 3. Evtl. sei Frau A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung des Strassenver- kehrsgesetzes zum Nachteil von B.________ zu verurteilen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Aufwände in der Höhe der einzurei- chenden Honorarnote zu gewähren. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2021 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit auf diese einge- treten werden könne. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2021 eine weitere Eingabe ein. Im Rah- men abschliessender Bemerkungen nahm die Beschuldigte am 14. September 2021 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2021 Stellung. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer – eventua- liter – eine Verurteilung der Beschuldigten verlangt (Rechtsbegehren 3). Eine sol- che liegt nicht in der Kompetenz der Beschwerdekammer. Ob resp. inwieweit auf die Beschwerde betreffend «Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes» eingetre- ten werden kann, kann an dieser Stelle mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 2 3. 3.1 Am 20. Mai 2021 ereignete sich in F.________ (Ort), Kreuzung G.________- Strasse/H.________-Strasse, um kurz nach 12 Uhr, ein Unfall, anlässlich welchem der damals sechsjährige Beschwerdeführer mit seinem Trottinett zu Fall kam und sich diverse Verletzungen zuzog (Schienbeinbruch und Gehirnerschütterung). Der Beschwerdeführer wurde vor Ort von der Beschuldigten (PW-Lenkerin) und seiner Mutter betreut. Der von der Mutter kontaktierte Vater brachte den verletzten Be- schwerdeführer anschliessend ins Spital und meldete sich am Folgetag (21. Mai 2021) bei der Polizei sowie der Beschuldigten. Die förmliche Unfallaufnahme er- folgte am Dienstag, 25. Mai 2021, wobei der Beschwerdeführer informell befragt, das Trottinett durch den Vater und die Polizei angeschaut sowie der Unfallort be- sichtigt wurden. Dabei konnte am Unfallort in der Asphaltoberfläche der Kreuzung eine Kerbe entdeckt und fotografiert werden. Das Trottinett wurde zur Beweissiche- rung mit auf die Polizeiwache genommen. Am Folgetag, 26. Mai 2021, erfolgte die Vermessung der vorgenannten Kerbe und dem Vater des Beschwerdeführers wur- de mitgeteilt, dass er das Trottinett wieder abholen könne. 3.2 Fraglich ist, weshalb der Beschwerdeführer zu Fall gekommen ist. Aktenkundig und unbestritten ist, dass er an jenem Mittag mit seinem Trottinett die G.________- Strasse hinunter Richtung I.________-Strasse gefahren ist (anscheinend um sein neues Trottinett seinen Kollegen vorzuführen). Währenddessen ist die Beschuldigte mit ihrem Auto entlang der H.________-Strasse in Richtung F.________ (Ort) Dorf gefahren. Ungefähr zum gleichen Zeitpunkt haben beide die Kreuzung G.________-Strasse/H.________-Strasse überquert resp. zum Überqueren der- selben angesetzt (die Beschuldigte – aus Sicht des Beschwerdeführers – von rechts, der Beschwerdeführer – aus Sicht der Beschuldigten – von links kommend). Das Quartier befindet sich in einer 30er-Zone und es herrscht Rechtsvortritt. Um- stritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Kollusion mit resp. wegen des Fahrzeugs der Beschuldigten zu Fall gekommen ist oder ob er sich die Verletzung durch einen Selbstunfall zugezogen hat. 3.3 Die Beschuldigte gab am 25. Mai 2021 gegenüber der Polizei an, dass sie mit ca. 15 km/h in Richtung der fraglichen Kreuzung gefahren sei, da es um die Mittagszeit immer viele Kinder habe, insbesondere bei der besagten Kreuzung. Auf der linken Seite der H.________-Strasse habe sie zwei bis drei Kinder im Alter von ca. zehn Jahren wahrgenommen; den jüngeren Buben mit dem Trottinett (d.h. den Be- schwerdeführer) habe sie im damaligen Zeitpunkt noch nicht gesehen. Als sie die Kreuzung vollständig befahren gehabt habe, habe sie einen Schrei gehört und – als sie nach hinten geschaut habe – den Beschwerdeführer in der Mitte der Strasse neben seinem Trottinett auf dem Boden liegen gesehen. Einen Aufprall habe sie zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Der Beschwerdeführer seinerseits gab anläss- lich der informellen Befragung vom 25. Mai 2021 gegenüber der Polizei an, dass er beim Herunterfahren des G.________-Strasse das blaue Auto der Beschuldigten von rechts kommend (H.________-Strasse) gesehen und gedacht habe, er sei schneller und könne vor dem Auto durchfahren. Das Auto habe ihn dann aber mit dem rechten Vorderlicht getroffen und er sei zu Fall gekommen (zum Ganzen Be- richtsrapport vom 15. Juni 2021 resp. Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei). 3 Anlässlich der ärztlichen Konsultation im Spital am 20. Mai 2021 gab der Be- schwerdeführer noch an, dass er bei der Kreuzung das Auto nicht gesehen habe und sie miteinander kollidiert seien. Gemäss entsprechendem Bericht des Inselspi- tals vom 21. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer für das Ereignis eine Amnesie und der genaue Unfallmechanismus sei unklar. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der genaue Unfallhergang nicht abschliessend habe geklärt werden können. Die Kollisionsstelle deute nicht darauf hin, dass es zu einer Kollision mit dem Vorder- licht des Autos der Beschuldigten gekommen sei. Aufgrund der Akten- und Beweis- lage würden sich keine Hinweise auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten ergeben. Sie sei in einer angemessenen Geschwindigkeit, mit der gebotenen Auf- merksamkeit und ohne eine Verletzung anderer Verkehrsregeln unterwegs gewe- sen. Am Fahrzeug der Beschuldigten gebe es keine Hinweise, welche auf eine Kol- lision mit dem Beschwerdeführer hindeuten würden. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich eine Nichtanhandnahme des- halb nicht rechtfertige, weil es entgegen den staatsanwaltlichen Ausführungen sehr wohl konkrete Hinweise für das Vorliegen einer Kollision zwischen dem Beschwer- deführer/dem Trottinett und dem von der Beschuldigten geführten Auto gebe. Dass die Polizei diese Umstände bzw. Hinweise und Beweismittel nicht in ihrem Rapport erwähnt habe, erkläre sich damit, dass die zuständige Polizistin wohl voreinge- nommen gewesen sei. Hätte die Staatsanwaltschaft die gesamten Fakten gekannt, hätte sie sicherlich ein Strafverfahren eröffnet. Aufgrund der Beschädigungen des zum Unfallzeitpunkt brandneuen (roten) Trottinetts (tiefe Kratzer an einer Seite Richtung Hinterrad, tiefe und grossflächige Abschürfungen am Hinterreifen sowie Verbiegung des Gestells, so dass das Hinterrad blockiert sei) und der in der As- phaltoberfläche bestehenden mehrere Zentimeter langen Kerbe mit roten Farbpar- tikeln auf der Kreuzung G.________-Strasse/H.________-Strasse müsse von einer Kollision ausgegangen werden. Anders seien die vorerwähnten Spuren nicht zu er- klären. Ein sechsjähriges Kind, das ohne Fremdeinwirkung von alleine stürze, kön- ne unmöglich derart viel Kraft und Schwung haben, dass sein brandneues Trottinett auf einer Seite grossflächig und tief verkratzt, tiefe Abschürfungen in das Hinterrad aus Gummi gerissen und das Gestell so sehr verbogen werde, dass das Hinterrad vollständig klemme. Solche Beschädigungen seien erfahrungsgemäss eher üblich bei Trottinetts, die schon mehrere Jahre in «enthusiastischer Kinderhand» gewe- sen seien. Wäre er (der Beschwerdeführer) von alleine gestürzt, dann hätte dies höchstens kleinere Kratzer am Lack hinterlassen, aber ein solcher Sturz hätte nicht grossflächige Kratzer ins Alugestell selbst gerissen, das Hinterrad grossflächig ab- geschürft oder das Aluminiumgestell verbogen und das Hinterrad verklemmt. Ebenso wenig vermöchte ein Selbstunfall eine tiefe Kerbe in der Asphaltoberfläche zu hinterlassen. Die Beschädigungen am Trottinett und die Kerbe in der Asphalto- berfläche könnten aber sehr gut dadurch erklärt werden, dass das Trottinett durch das Auto erfasst und mitgeschleift worden sei. 4 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten begründen würden. Die Beschädigung am Trottinett und die Kerbe im Strassenbe- lag mit roten Farbpartikeln würden sich ohne Weiteres mit einem Selbstunfall er- klären, zumal der Beschwerdeführer unbestritten einen leichten Abhang hinunter- gefahren sei und dadurch eine gewisse Fahrgeschwindigkeit entwickelt haben dürf- te. Eine Kollision mit dem Auto der Beschuldigten sei hingegen nicht naheliegend. Einerseits hätten am Auto keine Beschädigungen festgestellt werden können. Hätte das Auto das Trottinett tatsächlich erfasst und mitgeschleift, so hätten entspre- chende Spuren am Fahrzeug ersichtlich sein müssen, zumal selbst der Beschwer- deführer von einer hohen Krafteinwirkung ausgehe. Andererseits sei – auch den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge – sachverhaltsmässig davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer von links der Beschuldigten genähert habe. Eine Kollision mit dem rechten Frontlicht des Autos der Beschuldigten, wie sie der Beschwerdeführer behaupte, sei nicht naheliegend. Würde diese Darstellung zu- treffen, wäre der Beschwerdeführer vor den Wagen der Beschuldigten gefahren, was sich nicht mit den Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang und mit der Endlage des Beschwerdeführers und des Trottinetts hinter dem Auto in Einklang bringen lasse. Letztlich bleibe es folglich dabei, dass der genaue Unfallhergang nicht abschliessend geklärt werden könne. 4.4 Die Beschuldigte hält in ihrer Eingabe vom 14. September 2021 fest, dass ihr Auto sowohl vom Vater des Beschwerdeführers, als auch von der Polizei untersucht worden sei, wobei keine Schäden hätten festgestellt werden können. 5. 5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zu- reichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf 5 eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Mög- lichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhand- nahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme er- ledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt indes erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Akten- lage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Mit Blick auf das hier interessierende Unfallereignis und die Beschwerdelegitimati- on (BGE 138 IV 258 E. 3.1) ist vorliegend der Straftatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung einer näheren Prüfung zu unterziehen: Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss somit den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht haben. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die da- mit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Nor- men ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2011 vom 29. Au- gust 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug stän- dig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahr- zeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. 6 Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerk- samkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassen- benützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Eine ein Trottinett fahrende Person unter- steht den für Fussgänger geltenden Bestimmungen (ROTH, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auf. 2014, N. 3 zu Art. 33 SVG). Der sich korrekt ver- haltende Verkehrsteilnehmer braucht nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrt- richtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren (FIOLKA, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auf. 2014, N. 25 zu Art. 26 SVG mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 [Pra 83 (1994) Nr. 66]). Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist jedoch besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechli- chen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Insoweit wird somit über die allge- meine Pflicht zur Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG (wonach der Führer ei- nes Fahrzeugs sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vor- sichtspflichten nachkommen kann) hinaus eine Verpflichtung zu besonderer Auf- merksamkeit begründet. Art. 26 Abs. 2 SVG darf aber nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Kategori- en zusammenstösst. Dem Motorfahrzeugführer kann nicht zugemutet werden, bloss wegen der entfernten Möglichkeit, dass ein Kind, das er nicht sieht und nicht sehen kann, unbedacht in die Fahrbahn laufen oder fahren könnte, die Geschwin- digkeit so stark herabzusetzen, dass Unfälle unter allen Umständen vermieden werden. Pflichtvergessen handelt nur, wer unbeirrt zufährt, obwohl für ihn die Al- tersklasse oder die Gebrechlichkeit der gefährdeten Person rechtzeitig erkennbar war resp. gewesen wäre oder wer konkrete Hinweise missachtet, welche die nahe Möglichkeit des Auftretens von Kindern, Gebrechlichen oder alten Leuten ankündi- gen. Als derartige Hinweise kommen Gefahrentafeln «Achtung Kinder», Hinweise auf Spitäler, Schulhäuser und Altersheime in Betracht, aber auch ein auf die Fahr- bahn rollender Spielball oder Spielzeuge im Fahrbahnbereich (GIGER, in: SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 26 mit Hinweis auf BGE 80 IV 130 und 98 IV 221). 6. 6.1 Gestützt auf die der Staatsanwaltschaft von der Polizei zugestellten Akten (Be- richtsrapport und Unfallaufnahmeprotokoll) kann keineswegs davon gesprochen werden, die Polizei hätte unzureichend informiert resp. ihre Unterlagen hätten der Staatsanwaltschaft ein falsches Bild vermittelt. Ob die Polizistin D.________ tatsächlich voreingenommen gewesen ist (wie der Beschwerdeführer behauptet), braucht hier nicht geklärt zu werden, bestehen insoweit doch keine Anhaltspunkte 7 in den Akten. Ihr Vermerk, wonach für sie naheliegend sei, dass der Beschwerde- führer ohne Kollision mit dem Auto der Beschuldigten gestürzt sei, lässt nicht von vornherein auf Voreingenommenheit schliessen. Die der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Unterlagen dürfen als vollständig be- zeichnet werden. Ihnen lassen sich sowohl die Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers, als auch die von der Polizei festgestellten Beschädigun- gen entnehmen. So wurde – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik einräumt – explizit vermerkt, welche Beschädigungen das Trottinett aufgewiesen hat (blockier- tes Hinterrad, Kratzspuren [Objektblatt zum Unfallaufnahmeprotokoll betreffend Trottinett]). Demgegenüber wurde auf dem Objektblatt zum Unfallaufnahmeproto- koll betreffend Auto der Beschuldigten unter «Beschädigungen» nichts vermerkt, was sich dadurch erklären lässt, dass die Polizei – wie im Übrigen auch der Vater des Beschwerdeführers – am Auto keine unfallrelevanten Spuren entdecken konn- te. Dies hielt die Polizei im Zusatzblatt zum Unfallprotokoll unter dem Titel «Spu- ren» fest (Am Fahrzeug von AP waren keine Spuren ersichtlich). Es kann folglich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden, dass die Polizei das Fahrzeug der Beschuldigten nicht besichtigt hat. Dass die entspre- chende Besichtigung nicht auch unter dem Titel «Massnahmen» auf dem vorge- nannten Zusatzprotokoll erwähnt worden ist, ist unbedeutend. Gleiches gilt für den Umstand, dass dort die vorläufige Sicherstellung des Trottinetts nicht aufgeführt worden ist und vom Trottinett seitens der Polizei scheinbar – was jedoch wün- schenswert gewesen wäre (ebenso betreffend das Fahrzeug der Beschuldigten) – keine Fotos erstellt worden sind. Relevant ist vorliegend mit Blick auf die Mei- nungsbildung der Staatsanwaltschaft, dass das Trottinett und das Auto von der Po- lizei besichtigt worden sind und die entsprechenden Feststellungen Eingang in die Akten gefunden haben. Gestützt auf die Akten bestehen auch für die Beschwerdekammer keine – eine Strafuntersuchung rechtfertigende – Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, welcher von links daher gefahren kam, mit dem rechten Vorderlicht des Fahrzeugs der Beschuldigten kollidiert wäre. Da er die abwärts geneigte G.________-Strasse hinuntergefahren ist, dürfte er beim Versuch des Überquerens der H.________- Strasse eine gewisse Geschwindigkeit gehabt haben. Bei einer Kollision mit dem – notabene – rechten Vorderlicht des Autos inkl. angebliches Mitschleifen des Trotti- netts hätte erwartet werden dürfen, dass beim Auto zumindest Kratzspuren ersicht- lich gewesen wären, zumal es notorisch ist, dass bereits geringe Krafteinwirkungen genügen, um bei einem Auto Lackschäden zu verursachen. Wie erwähnt, haben aber weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Polizei entsprechende Spu- ren feststellen können. Weiter ist auch notorisch, dass Lackschäden an einem Trot- tinett ebenfalls keine massiven Krafteinwirkungen voraussetzen. Indes trifft zu, dass die Blockierung des Hinterrads des Trottinetts mehr als nur ein «Zu Boden Fallenlassen» bedingt. Die Beschwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwalt- schaft insoweit jedoch einig, dass sich auch diese Art der Beschädigung durch ei- nen Selbstunfall erklären lässt. Der Beschwerdeführer dürfte aufgrund der Neigung der G.________-Strasse mit einer gewissen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein. Bei einem anschliessend durch eigenes Brems- und/oder Ausweichmanöver bedingten Sturz werden Kräfte freigesetzt, welche nicht nur die Verletzungen des 8 Beschwerdeführers, sondern auch die Beschädigungen am Trottinett und in der Asphaltoberfläche erklären können. Unfallmechanischer Spezialkenntnisse bedarf es für diese Folgerung nicht. Zwar lassen sich die Beschädigungen an Trottinett und an der Strassenoberfläche auch mit einer Kollision und evtl. anschliessendem Mitschleifen des Trottinetts erklären. Dagegen sprechen aber das Spurenbild resp. die fehlenden Spuren am Fahrzeug. Einzig der Beschwerdeführer hat sich dahin- gehend geäussert, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Aufgrund seines Aus- sageverhaltens (Erklärung am Unfalltag im Spital: er habe das Auto nicht gesehen; Erklärung gegenüber der Polizei am 25. Mai 2021: er habe das Auto gesehen, je- doch gedacht, er könne noch vor dem Auto die Kreuzung passieren), der im Spital- bericht festgestellten Amnesie und der Fotoaufnahmen des Unfallorts, denen zufol- ge der Kreuzungsbereich wegen Büschen/Zaun sehr unübersichtlich ist, kann nicht ohne Weiteres auf seine Aussage betreffend Kollision abgestellt werden. Demge- genüber bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte wahrheits- widrig Auskunft gegeben hat, zumal eine Kollision nicht nur für die Fahrzeuglenke- rin akustisch hätte wahrnehmbar und spürbar gewesen sein müssen, sondern – wie bereits erwähnt – zumindest sichtbare Spuren am Fahrzeug hätte generieren müssen. Ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei einer Kollision mit dem rechten Vorderlicht auch gesehen haben müsste, kann dahingestellt bleiben, hängt dies doch auch davon ab, wohin sie in diesem Moment ihren Blick gerichtet hatte. Da an besagter Stelle Rechtsvortritt herrscht und die Kreuzung unübersichtlich ist, ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihren Blick in der Unfallsekunde nach rechts ge- richtet hatte. Auch wenn bis heute unklar ist, wie der Beschwerdeführer zu Fall gekommen ist, bestehen für die Beschwerdekammer in sachverhaltsmässiger Hinsicht keine Zwei- fel, dass der Grund für den Sturz nicht in einer Kollusion mit dem Auto der Be- schuldigten zu suchen ist. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner Geschwindigkeit und der unübersichtlichen Kreuzung das auf der H.________-Strasse von rechts herannahende Auto zu spät gesehen und infolge eines Brems- und Ausweichmanövers gestürzt sein muss. 6.2 Weiter kann der Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht kein Vorwurf am Unfall- geschehen gemacht werden. Aktenkundig besteht im fraglichen Quartier Rechtsvortritt und eine Tempolimite von 30 km/h. Dass der Beschwerdeführer von links kam und damit vortrittsbelastet war, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso wenig wird geltend gemacht, die Beschuldigte sei mit überhöhter resp. den Umständen nicht angepasster Ge- schwindigkeit gefahren. Die Beschuldigte kann sich im konkreten Fall zwar nicht ohne Weiteres auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip beru- fen, sondern hatte aufgrund der für sie erkennbaren Anwesenheit von Kindern be- sonders aufmerksam zu sein. Dafür, dass sie – welche ihren Angaben zufolge die Fahrgeschwindigkeit auf ca. 15 km/h reduziert hatte – dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, bestehen keinerlei Hinweise. Dass sie den vom G.________-Strasse mit einer gewissen Geschwindigkeit – auf einem Trottinett – herannahenden Beschwerdeführer nicht gesehen hat, kann ihr in rechtlicher Hin- sicht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Verlangt wird in einer Ausgangslage wie 9 hier, dass PW-Lenker Kinder am Strassenrand wahrnehmen (was mit Blick auf die zwei bis drei ca. zehnjährigen Kinder geschehen ist) oder aufgrund anderer Um- stände mit solchen rechnen (z.B. wegen eines auf die Strasse rollenden Balls). Vorliegend musste die Beschuldigte jedoch nicht damit rechnen, dass ein – bisher für sie nicht erkennbares – Kind wie aus dem Nichts aus einer Querstrasse über die Kreuzung herangefahren kommt. Ein hinreichender Verdacht für eine Sorgfaltspflichtverletzung, welcher die Eröff- nung einer Strafuntersuchung aufdrängen würde, ist gestützt auf die amtlichen und die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten nicht erkennbar. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren, welchem ein Ereignis ohne schwerwie- gende Folgen im rechtlichen Sinn zugrunde liegt, gestützt auf das Ausgeführte zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurichten. Dem unterlie- genden Beschwerdeführer steht von vornherein kein Entschädigungsanspruch zu und der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswür- digen Nachteile entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 21. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11