1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt die Beschwerdeführerin. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)