Nach Eingang ihres Herausgabegesuchs gab die Staatsanwaltschaft eine solche aber in Auftrag. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin auch die Kosten des gegenstandslos gewordenen Teils zu tragen hat. Die Kosten werden auf CHF 1’200.00 bestimmt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte 1 sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: