Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2). Mit Blick auf die privaten und insbesondere geschäftlichen Verknüpfungen zwischen der Beschwerdeführerin, dem Beschuldigten 1 und den mutmasslich beteiligten Gesellschaften ist die Beschlagnahme des Computers der Beschwerdeführerin zur Sicherung der relevanten Daten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschuldigte 1 beantragten scheinbar keine Erstellung einer Sicherungskopie. Nach Eingang ihres Herausgabegesuchs gab die Staatsanwaltschaft eine solche aber in Auftrag.