200’000.00 scheint im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Die Privatkläger haben Zivilansprüche von EUR 200'000.00 geltend gemacht. Angesichts der wirtschaftlich-personellen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschwerdeführerin ist an die Verhältnismässigkeit auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme erweist sich als erforderlich, geeignet und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.