c-d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die gerichtliche Zusprechung einer Ersatzforderung (Art. 71 i.V.m. Art. 73 StGB) in der Höhe des mutmasslichen Deliktbetrags von EUR 200’000.00 scheint im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zum Vornherein ausgeschlossen.