Eine unverhältnismässige Härte wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Einziehung und damit auch eine entsprechende Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung sind daher auch bei ihr möglich und nicht gemäss Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB von vorneherein ausgeschlossen. 6.4 Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c-d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.