6 AG und L.________) involviert, weshalb auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Kenntnis von den Einziehungsgründen hatte. Ausserdem sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen keine Belege dafür, dass für die Vermögenswerte auf dem beschlagnahmten F.________-Konto eine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden ist. Eine unverhältnismässige Härte wird ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.