Diese gibt zwar an, es handle sich um eine Rückzahlung, nachdem sie im Januar 2021 CHF 8'000.00 auf das Handelskonto des Beschuldigten 1 überwiesen habe. Ob ein solcher Zusammenhang zwischen diesen unterschiedlichen Beträgen besteht, lässt sich aber einzig gestützt auf diese Belege und die damit verbundene Parteibehauptung nicht belegen. Die Transaktionen könnten ebenso ein Hinweis dafür sein, dass der Beschuldigte 1 via F.________-Konto der Beschwerdeführerin Geschäfte abwickelt oder Handel treibt.