Weder überzeugend noch substantiiert ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Löhne von beiden Gesellschaften, die untereinander über ein Kontokorrent die gegenseitigen Verrechnungen führen würden, überwiesen worden seien. Ebenfalls nicht schlüssig zuordnen lässt sich die Zahlung des Beschuldigten 1 von CHF 12'000.00 auf das F.________-Konto der Beschwerdeführerin. Diese gibt zwar an, es handle sich um eine Rückzahlung, nachdem sie im Januar 2021 CHF 8'000.00 auf das Handelskonto des Beschuldigten 1 überwiesen habe.