Dies lässt sich auch nicht schlüssig mit allfälligen Liquiditätsproblemen erklären, zumal die H.________ GmbH bereits am 30. März 2020 einen Covid-19-Kredit von CHF 200’000.00 ausbezahlt erhielt und folglich in der Lage gewesen wäre, allfällig ausstehende Lohnforderungen der Beschwerdeführerin zu begleichen. Weder überzeugend noch substantiiert ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Löhne von beiden Gesellschaften, die untereinander über ein Kontokorrent die gegenseitigen Verrechnungen führen würden, überwiesen worden seien.