Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte 1 führen nicht nur einen gemeinsamen Haushalt, sondern sind auch für die involvierten Gesellschaften geschäftlich tätig bzw. führen diese Gesellschaften. Die wirtschaftliche Berechtigung an den jeweiligen Vermögenswerten kann daher nicht klar abgegrenzt werden. Dies zeigt sich gerade an den Geldern, die sich auf dem beschlagnahmten F.________-Konto der Beschwerdeführerin befinden. Wer effektiv an diesem Vermögen wirtschaftlich berechtigt ist, bleibt auch nach Ansicht der Beschwerdekammer unklar.